Es darf gelacht werden!

 

Nein, ich habe heute schon eine Verordnung entworfen!

Verordnung

In den Gemeinden des Landkreises dürfen unbeschadet der Vorschriften der Vorschriften in §§ 5 - 10 und 12 - 16 des Ladenschlußgesetzes Friseurbetriebe und Verkaufsstellen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Ladenschlußgesetzes, außer Apotheken in der Zeit vom 15.03. bis 15.11. geöffnet sein:
I. an allen Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 10.00 bis 12.00 Uhr
II. an allen Samstagen jeweils eine Stunde lang im unmittelbaren Anschluß an die in § 3 Abs. 1 Ziffer 3 bzw. § 18 Abs. 2 Ladenschlußgesetz festgesetzten allgemeinen Ladenschlußzeiten.

... ist wohl besser, ich frage den Friseur, wann er offen hat!

Zirf